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| Lohnanteil, Mahnzinsen in MF Dach/Handwerk |
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Werte Anwenderinnen und Anwender, durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I 2009 Nr. 15, Seite 533-604, ausgegeben am 24.03.2009, hat der Gesetzgeber die Ausweisung des Lohnanteils in Handwerker- rechnungen präzisiert (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, Haushaltsnahe Dienstleistungen). Zitat Punkt 13 b) zu §35a Absatz 2: Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Die bisherige Praxis, alle Kosten, die keine Materialkosten sind, als Lohnanteil auszuweisen wurde damit unterbunden! Unklar bleibt jetzt nur noch der Arbeitskostenanteil innerhalb des Fremdleisteranteils. Daher ändern wir die Berechnung innerhalb von MF Dach / MF Handwerk dahingehend, dass wir Lohnanteil und Aufschlag als Lohnanteil ausweisen, Fremdleistungen optional hinzuschalten und Material- und Maschinenanteil niemals den Lohnanteilen hinzuzählen. Die aktualisierte Programmversion steht per InternetInstaller ab sofort zum Download bereit. Nicht per InternetInstaller, sondern von Hand, müssen die Verzugszinsen in MF Opos angepasst werden. Der zugrunde liegende Basiszinssatz wurde von der EZB am 08.04.2009 auf 2,25 % gesenkt, womit Privatkunden pauschal 7,25 % und Geschäftskunden 10,25 % angerechnet werden dürfen (ausgenommen gesonderter Nachweis lt. § 16 VOB). |
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